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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.02.1999, Aktenzeichen: X ZR 8/96 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 8/96

Urteil vom 17.02.1999


Leitsatz:ZPO §§ 74 Abs. 1, 66 Abs. 2

Die Revision ist zulässig, wenn der nach ihrer Einlegung durch den Kläger auf dessen Seite beigetretene Streithelfer sie fristgerecht begründet.

BGB §§ 326 Abs. 1, 634 Abs. 1

a) Ist ein Werk mangelhaft und befindet sich der Unternehmer aus diesem Grunde mit seiner Leistungsverpflichtung im Verzug, so kann der Besteller die in den §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 BGB vorgesehene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, ohne sich vorher für eine der beiden Anspruchsgrundlagen entscheiden zu müssen.

b) Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller auf den Erfüllungsanspruch und die Rechte aus den §§ 323 ff. BGB verzichten und nur noch Ansprüche aus Gewährleistung nach den §§ 633 ff. BGB geltend machen. An die Annahme eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Besteller im vorprozessualen Schriftverkehr nur werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus § 326 BGB.

BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 - X ZR 8/96 -
OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 74 Abs. 1, ZPO § 66 Abs. 2, BGB § 326 Abs. 1, BGB § 634 Abs. 1,

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