JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: IX ZR 220/06
| Leitsatz: | Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 6 Abs. 1, InsO § 174 Abs. 2, InsO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO § 177 Abs. 1 Satz 3, InsO § 178 Abs. 1, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 179 Abs. 1, InsO § 183 Abs. 1, InsO § 184, InsO § 194 Abs. 2, InsO § 194 Abs. 3, InsO § 197 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund, 8 O 250/05 vom 07.02.2006 OLG Hamm, 11 U 48/06 vom 25.10.2006 |
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