JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 171/06
| Leitsatz: | a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken. b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf, weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genommen wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UStG, EStG |
| Vorschriften: | BGB § 372 Satz 2 Alt. 2, BGB § 433 Abs. 2, UStG § 13b, UStG § 13c, EStG § 48, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 403 O 147/04 vom 17.02.2005 OLG Hamburg 5 U 42/05 vom 19.05.2006 |
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