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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.01.2003, Aktenzeichen: V ZR 235/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 235/02

Urteil vom 17.01.2003


Leitsatz:a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 818 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Bamberg vom 19.06.2002
LG Bamberg

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