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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.11.1998, Aktenzeichen: II ZR 68/98 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 68/98

Urteil vom 16.11.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am:
16. November 1998

Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

II ZR 68/98

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 741, 744, 745, 747

a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich als Forst verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die als Forst verwaltete Sachgesamtheit zu beantworten.

b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Aufforstungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so daß der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat.

c) Bildet die Gemeinschaft im Wege ordnungsgemäßer Verwaltung Rückstellungen für zu erwartende Prozeßkosten oder Rücklagen nach dem Forstschädenausgleichsgesetz, verletzt dies nicht das grundsätzlich gegen seinen Willen nicht entziehbare Recht des Teilhabers auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, seinem Anteil entsprechenden Nettoertrages.

BGH, Urt. v. 16. November 1998 - II ZR 68/98 -
OLG Stuttgart
LG Ulm
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 741, BGB § 744, BGB § 745, BGB § 747,

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