JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 16.09.1999, Aktenzeichen: VII ZR 456/98
| Leitsatz: | BGB § 634 Abs. 1 a) Nach Ablauf der gemäß § 634 Abs. 1 BGB vor Abnahme wirksam gesetzten Frist wird das Vertragsverhältnis in das Abwicklungsverhältnis umgewandelt, wenn der Unternehmer die gerügten Mängel nicht bis Fristablauf beseitigt hat. Mit der Umwandlung wird der Werklohn des Unternehmers fällig. b) Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, genügt den Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. c) Ist eine Fristsetzung deshalb entbehrlich, weil der Unternehmer die Mängelbeseitigung nachhaltig und endgültig verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB erst dann ein, wenn der Besteller sich für die sekundären Gewährleistungsansprüche entschieden und dem Unternehmer seine Entscheidung mitgeteilt hat. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 456/98 - OLG Schleswig LG Lübeck |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 634 Abs. 1, |
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