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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.07.2004, Aktenzeichen: V ZR 228/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 228/03

Urteil vom 16.07.2004


Leitsatz:a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereinigung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforderlich gehalten haben.

b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Gebäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Hauptauftraggeber) überlassen hatte.

c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeerstellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.
Rechtsgebiete:SachenRBerG
Vorschriften:SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 1, SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 2, SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg vom 26.06.2003
LG Neuruppin

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