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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.07.2004, Aktenzeichen: 2 StR 486/03 



BGH – Aktenzeichen: 2 StR 486/03

Urteil vom 16.07.2004


Leitsatz:a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.

b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), StGB § 299 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main vom 27.05.2003

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