JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 16.07.2002, Aktenzeichen: X ZR 27/01
| Leitsatz: | a) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein. b) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 631 Abs. 1, BGB § 611 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg LG Hamburg |
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