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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen: X ZR 169/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 169/04

Urteil vom 16.05.2006


Leitsatz:a) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG und § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunternehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsunternehmens in Deutschland zu verwenden.

b) Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind.
Rechtsgebiete:PatG, GebrMG
Vorschriften:PatG § 9, PatG § 139 Abs. 2, GebrMG § 11, GebrMG § 24 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 4 O 463/96 vom 04.12.1997
OLG Düsseldorf 2 U 17/98 vom 07.10.2004

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