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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.04.2002, Aktenzeichen: X ZR 127/99 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 127/99

Urteil vom 16.04.2002


Leitsatz:a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung dafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Rechtsgebiete:ArbEG, BGB
Vorschriften:ArbEG § 9, BGB § 242 Be,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

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