JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 16.03.2004, Aktenzeichen: XI ZR 335/02
| Leitsatz: | a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden" aufzukommen. b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später wegen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungszwecks. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 765, ZPO § 771, |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 03.06.2002 LG Berlin |
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