JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen: IX ZR 26/05
| Leitsatz: | a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %. d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 166 Abs. 1, InsO § 169, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 2 O 22/02 vom 30.10.2002 OLG Karlsruhe 10 U 233/02 vom 17.12.2004 |
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