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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen: IX ZR 26/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 26/05

Urteil vom 16.02.2006


Leitsatz:a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.

d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 166 Abs. 1, InsO § 169, ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG Baden-Baden 2 O 22/02 vom 30.10.2002
OLG Karlsruhe 10 U 233/02 vom 17.12.2004

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