JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 16.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 133/04
| Leitsatz: | a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos. b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 321, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 30.03.2004 AG Spandau 5 C 165/01 vom 29.05.2001 |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 16.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 133/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 16.02.2005, VIII ZR 133/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum