( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 16.01.2009, Aktenzeichen: V ZR 74/08 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 74/08

Urteil vom 16.01.2009


Leitsatz:a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird.

b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.

c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 46 Abs. 1, WEG § 48 Abs. 4, WEG § 62 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 318 S 65/07 vom 12.03.2008
AG Hamburg-Altona, 303B C 103/07 vom 31.10.2007

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 16.01.2009, Aktenzeichen: V ZR 74/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-16-01-2009-az-v-zr-7408

"BGH - 16.01.2009, V ZR 74/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN