JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.11.2005, Aktenzeichen: X ZR 17/02
| Leitsatz: | a) Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtigkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restitutionsklage in Betracht zieht. b) Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein. c) Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | PatG (1981) |
| Vorschriften: | PatG (1981) § 14, PatG (1981) § 21 Abs. 1 Nr. 4, PatG (1981) § 38, PatG (1981) § 81, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht 3 Ni 39/00 vom 08.11.2001 |
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