JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen: LwZR 8/02
| Leitsatz: | a) Die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nach §§ 3 a, 68 LwAnpG gründet sich auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern gegenüber der Genossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprüche daraus nur herleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögensinteressen geht, nicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche gegen die Genossenschaft beeinträchtigt sind. b) Um einen individualrechtlichen Anspruch gegen die Genossenschaft handelt es sich, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied geltend macht, der Vorstand habe seine Abfindungsansprüche schuldhaft falsch berechnet, so daß ihm ein Schaden entstanden sei, weil er wegen seiner Nachforderung gegen die nunmehr vermögenslos gewordene Nachfolgegesellschaft der LPG ausgefallen sei. |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG |
| Vorschriften: | LwAnpG § 3 a, |
| Verfahrensgang: | OLG Dresden vom 26.04.2002 AG Bautzen |
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