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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.10.2002, Aktenzeichen: X ZR 69/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 69/01

Urteil vom 15.10.2002


Leitsatz:Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen.

Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 640 Abs. 1 i.d.F. vom 1.5.2000, ZPO § 282 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Köln vom 02.03.2001
LG Köln

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