JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.10.1999, Aktenzeichen: V ZR 418/97
| Leitsatz: | BBauG § 93 Abs. 3 Satz 1 a) Zum Vorteilsausgleich in einem Fall vertraglicher Straßengrundabtretung, in dem die Parteien die Höhe der Gegenleistung von der nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zu ermittelnden Entschädigung abhängig gemacht haben. b) Bei der Bewertung von Straßenflächen und der dabei vorzunehmenden Vorteilsausgleichung in einem größeren Areal mit mehreren Straßenzügen muß regelmäßig nach den einzelnen Straßenzügen und den jeweils zugeordneten Teilen des Restgrundstücks differenziert werden, auf die sich der Erschließungsvorteil auswirkt. Eine pauschale Abrechnung kommt nicht in Betracht. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 418/97 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | BBauG |
| Vorschriften: | BBauG § 93 Abs. 3 Satz 1, |
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