JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.10.1998, Aktenzeichen: I ZR 69/96
| Leitsatz: | Vergleichen Sie UWG § 1; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18) a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die bloße Aufforderung zu einem Vergleich unter den Begriff der vergleichenden Werbung fällt. b) Ein Werbevergleich ist grundsätzlich auch bei nichtidentischen Produkten zulässig, sofern diese nur funktions-identisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen (vgl. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 97/55/EG). c) Eine vergleichende Werbung ist nur dann herabsetzend oder verunglimpfend i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG, wenn über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für den Mitbewerber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. d) Auch eine unlautere Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 97/55/EG setzt voraus, daß besondere, über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Rufausnutzung begründen können. e) Die in einem Schreiben an einen Dritten, der als Mitarbeiter im Rahmen einer Vertriebsorganisation angeworben werden soll, enthaltene Aussage "Es handelt sich dabei um hochwertigen Designer-Modeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P... L...", stellt eine vergleichende Werbung dar, die nach § 1 UWG nicht zu beanstanden ist, da sie die in Art. 3a Abs. 1 lit. a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - I ZR 69/96 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | UWG, Richtlinie 97/55/EG |
| Vorschriften: | UWG § 1, Richtlinie 97/55/EG, |
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