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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.07.2004, Aktenzeichen: I ZR 37/01 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 37/01

Urteil vom 15.07.2004


Leitsatz:a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.

b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2, MarkenG § 23 Nr. 3, UWG § 4 Nr. 9, UWG § 6 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 19.01.2001
LG Stuttgart vom 25.04.2000

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