JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen: VII ZR 84/99
| Leitsatz: | BauFordSiG § 1 Abs. 3 a) Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oder Übertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden. b) Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 84/99 - OLG Dresden LG Zwickau |
| Rechtsgebiete: | BauFordSiG |
| Vorschriften: | BauFordSiG § 1 Abs. 3, |
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