JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen: I ZR 90/98
| Leitsatz: | Messerkennzeichnung UWG § 1 Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr. Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht. BGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 90/98 - OLG Köln LG Köln |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
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