( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.05.2007, Aktenzeichen: X ZR 273/02 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 273/02

Urteil vom 15.05.2007


Leitsatz:Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmalsgruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen.
Rechtsgebiete:EPÜ, PatG
Vorschriften:EPÜ Art. 56, PatG § 4,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 1 Ni 18/01 (EU) vom 09.07.2002

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 15.05.2007, Aktenzeichen: X ZR 273/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-15-05-2007-az-x-zr-27302

"BGH - 15.05.2007, X ZR 273/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN