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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.05.2007, Aktenzeichen: VI ZR 150/06 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 150/06

Urteil vom 15.05.2007


Leitsatz:a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.

Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.

b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 253 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Gelnhausen 51 C 320/05 vom 16.12.2005
LG Hanau 2 S 13/06 vom 09.06.2006

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