JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.05.2000, Aktenzeichen: II ZR 359/98
| Leitsatz: | AktG §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1 a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß. b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Geschäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmensgegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Gesellschaftsprodukte dienen. c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Namen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht, haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG. d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203 Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsverantwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im Ermächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 359/98 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 27 Abs. 2, AktG § 203 Abs. 2, AktG § 205 Abs. 1, |
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