JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.04.1999, Aktenzeichen: IX ZR 93/98
| Leitsatz: | BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1 a) Bestellt der Verkäufer eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers des Käufers eine Grundschuld an dem Kaufgrundstück, ohne daß die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist, erbringt er eine ungesicherte Vorleistung. b) Weiß ein Urkundsbeteiligter, daß er eine ungesicherte Vorleistung erbringt, kann der Urkundsnotar im Einzelfall dennoch verpflichtet sein, die Beteiligten über naheliegende Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung des Risikos zu beraten. BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - OLG Frankfurt - in Kassel - LG Kassel |
| Rechtsgebiete: | BeurkG |
| Vorschriften: | BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, |
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