JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.04.1999, Aktenzeichen: IX ZR 328/97
| Leitsatz: | BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 51 b a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO. b) Auf die sogenannte Sekundärverjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen Anspruchs selbst hätte erkennen können. c) Die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen etwaigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfolgen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuweisen. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 328/97 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BRAO |
| Vorschriften: | BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2, BRAO § 51 b, |
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