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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.04.1999, Aktenzeichen: I ZR 83/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 83/97

Urteil vom 15.04.1999


Leitsatz:UWG Vor § 1

Eine außerhalb der Karenzzeit vor einem Schlußverkauf geschaltete Werbung, die wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, begründet grundsätzlich nicht die Gefahr, daß auch innerhalb der Karenzzeit, in der die Werbung als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung zu werten wäre, entsprechend geworben wird.

UWG § 7 Abs. 1

Zur Frage der Vorwegnahme eines Schlußverkaufs durch die in einer mit "Preissturz ohne Ende" überschriebenen Zeitungsanzeige, in der eine Vielzahl von im Schlußverkauf üblicherweise angebotenen Artikeln mit Preisherabsetzungen beworben wird.

BGH, Urt. v. 15. April 1999 - I ZR 83/97 -
OLG Bamberg
LG Bayreuth
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG Vor § 1, UWG § 7 Abs. 1,

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