JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.02.2005, Aktenzeichen: X ZR 87/04
| Leitsatz: | Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden. Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB a.F. § 284 Abs. 2, BGB a.F. 315, BGB § 271 a.F., |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 17.05.2004 LG Berlin vom 12.08.2003 |
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