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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.02.2005, Aktenzeichen: X ZR 87/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 87/04

Urteil vom 15.02.2005


Leitsatz:Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden.

Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 284 Abs. 2, BGB a.F. 315, BGB § 271 a.F.,
Verfahrensgang:KG Berlin vom 17.05.2004
LG Berlin vom 12.08.2003

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