JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.01.2009, Aktenzeichen: IX ZR 166/07
| Leitsatz: | a) Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. b) Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte. |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart, 12 U 179/06 vom 04.09.2007 LG Heilbronn, 5 O 462/05 Mü-K vom 25.09.2005 |
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