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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.01.2009, Aktenzeichen: I ZR 141/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 141/06

Urteil vom 15.01.2009


Leitsatz:a) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar.

b) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen.

c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vorschrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Zielort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnenden Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernisse beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen.
Rechtsgebiete:RettG NRW, NW, UWG
Vorschriften:RettG NRW,NW § 2 Abs. 2, RettG NRW,NW § 18, UWG § 2 Abs. 1, UWG § 3, UWG § 2 Abs. 1, UWG § 3 Abs. 1, UWG § 4,
Verfahrensgang:OLG Köln, 6 U 35/06 vom 07.07.2006

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