JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 15.01.2008, Aktenzeichen: VI ZR 131/07
| Leitsatz: | Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an. |
| Rechtsgebiete: | PflVG |
| Vorschriften: | PflVG § 3 Nr. 8, |
| Verfahrensgang: | AG Bünde, 5 C 702/06 vom 07.12.2006 LG Bielefeld, 20 S 7/07 vom 17.04.2007 |
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"BGH - 15.01.2008, VI ZR 131/07" © JuraForum.de — 2003-2012
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