( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 15.01.2002, Aktenzeichen: X ZR 233/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 233/00

Urteil vom 15.01.2002


Leitsatz:1. Die Verzögerung der Eröffnung oder die behördliche Androhung der Schließung eines Geschäftslokals können Ausnahmesituationen sein, die es rechtfertigen, davon abzusehen, den Unternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Mangels des Werks aufzufordern.

2. Eine vom Zuwarten auf die Mangelbeseitigung durch den Unternehmer ausgehende Störung ist nicht unerheblich und kann daher eine sofortige eigene Mangelbeseitigung durch den Besteller rechtfertigen, wenn an einem Freitag von einer Behörde die Schließung eines Geschäftsbetriebs zu Beginn der kommenden Woche für den Fall angedroht wird, daß bis dahin der Grund für die von dem Geschäftsbetrieb ausgehenden Emissionen nicht beseitigt sind, und der die Emissionen auslösende Mangel des Werks erst im Zuge der vom Besteller am Tag der Androhung eingeleiteten Arbeiten zum Abstellen der Emissionen zu Tage tritt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 634 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 15.01.2002, Aktenzeichen: X ZR 233/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-15-01-2002-az-x-zr-23300

"BGH - 15.01.2002, X ZR 233/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN