JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.11.2006, Aktenzeichen: VI ZR 48/06
| Leitsatz: | a) In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen ist. b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt wird und die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer abgeschlossenen Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische Möglichkeit eines späteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss, bedarf es nicht. c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen Zuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der Regelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern nicht die Umstände des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 280 Abs. 1, BGB § 328, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Waldshut-Tiengen 2 O 70/04 vom 29.07.2004 OLG Karlsruhe 13 U 134/04 vom 01.02.2006 |
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