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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.10.2003, Aktenzeichen: X ZR 4/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 4/00

Urteil vom 14.10.2003


Leitsatz:Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muß sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.
Rechtsgebiete:EPÜ
Vorschriften:EPÜ Art. 87, EPÜ Art. 88,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 22.07.1999

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