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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.09.1999, Aktenzeichen: X ZR 89/97 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 89/97

Urteil vom 14.09.1999


Leitsatz:BGB § 631 Abs. 1

Den Werkunternehmer trifft in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernommen hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.

BGH, Urt. v. 14. September 1999 - X ZR 89/97 -
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 631 Abs. 1,

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