JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.07.2008, Aktenzeichen: II ZR 132/07
| Leitsatz: | a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist jedenfalls dann zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist. b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht. c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 371, BGB § 398, BGB § 812 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg, 3 O 59/06 vom 19.07.2006 OLG Karlsruhe, 1 U 169/06 vom 21.02.2007 |
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