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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen: XII ZR 68/02 



BGH – Aktenzeichen: XII ZR 68/02

Urteil vom 14.07.2004


Leitsatz:Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.

Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).

Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 566, BGB a.F. § 126 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 07.03.2002
LG Mainz

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