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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.07.2000, Aktenzeichen: V ZR 82/99 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 82/99

Urteil vom 14.07.2000


Leitsatz:BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 -
OLG Hamm
LG Münster
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249 Ca, BGB § 387, BGB § 812, BGB § 818 Abs. 1,

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