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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.07.1999, Aktenzeichen: 3 StR 209/99 



BGH – Aktenzeichen: 3 StR 209/99

Urteil vom 14.07.1999


Leitsatz:StGB § 66 Abs. 3 Satz 2 (F. 26.1.1998)

Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB - Begehung von zwei Straftaten der im Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art und Verwirkung von jeweils mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe für diese Taten - setzen bei tateinheitlichem Zusammentreffen einer Katalogtat mit einer Nichtkatalogtat zwar nicht die Klarstellung in den Urteilsgründen voraus, daß auch ohne die nicht unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallende Gesetzesverletzung eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erreicht worden wäre; es ist jedoch näher zu prüfen und im Urteil darzulegen, daß es sich bei der Katalogtat um eine symptomatische Tat handelt, die den Hang des Täters zur Begehung erheblicher Taten, namentlich der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, belegt.

BGH, Urt. vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99 -
LG Wuppertal
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 66 Abs. 3 Satz 2 F. 26.1.1998,

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