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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.06.2005, Aktenzeichen: VI ZR 25/04 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 25/04

Urteil vom 14.06.2005


Leitsatz:a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
Rechtsgebiete:BGB, SGB VII
Vorschriften:BGB § 823 Aa, BGB § 823 Ha, BGB § 831 Gd, BGB § 840 Abs. 1, BGB § 840 Abs. 2, SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt/Main vom 18.12.2003
LG Darmstadt

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