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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.06.2005, Aktenzeichen: 1 StR 503/04 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 503/04

Urteil vom 14.06.2005


Leitsatz:Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1,
Verfahrensgang:LG Regensburg vom 07.07.2004

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