JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.06.2005, Aktenzeichen: 1 StR 503/04
| Leitsatz: | Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg vom 07.07.2004 |
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