JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: VII ZR 184/97
| Leitsatz: | BGB § 633 Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 633, |
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