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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: I ZR 116/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 116/96

Urteil vom 14.05.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

I ZR 116/96

Verkündet am:
14. Mai 1998

Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche

UWG § 1;
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1

a) Zur Frage eines wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn ein Bundesland die Vergabe eines Auftrags öffentlich ausschreibt, der die Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen angemeldeter Restitutionsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zum Inhalt hat.

b) Der Angestelltenbegriff i.S. des Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, welche Rechtsform für die Mitarbeit gewählt wird; maßgebend ist allein die tatsächliche Ausgestaltung. Ausnahmsweise kann auch eine freie Mitarbeit im Rahmen eines weisungsgebundenen Auftragsverhältnisses genügen.

BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - I ZR 116/96 -
Kammergericht
LG Berlin
Rechtsgebiete:UWG, RBerG
Vorschriften:UWG § 1, RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, RBerG Art. 1 § 6 Abs. 1,

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