JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: I ZR 116/96
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/96 Verkündet am: 14. Mai 1998 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 a) Zur Frage eines wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn ein Bundesland die Vergabe eines Auftrags öffentlich ausschreibt, der die Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen angemeldeter Restitutionsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zum Inhalt hat. b) Der Angestelltenbegriff i.S. des Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, welche Rechtsform für die Mitarbeit gewählt wird; maßgebend ist allein die tatsächliche Ausgestaltung. Ausnahmsweise kann auch eine freie Mitarbeit im Rahmen eines weisungsgebundenen Auftragsverhältnisses genügen. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - I ZR 116/96 - Kammergericht LG Berlin |
| Rechtsgebiete: | UWG, RBerG |
| Vorschriften: | UWG § 1, RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, RBerG Art. 1 § 6 Abs. 1, |
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