JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.03.2003, Aktenzeichen: V ZR 308/02
| Leitsatz: | Bei Verkauf einer Immobilie ist der Verkäufer nicht ohne weiteres verpflichtet, den Käufer über die Zahlung einer "Innenprovision" an einen von ihm beauftragten Makler aufzuklären. Muß der Verkäufer einer Immobilie damit rechnen, daß das von ihm beauftragte Vermittlungsunternehmen auch andere Makler als Untervermittler tätig werden läßt, so können auch diese bei Erstellung eines "persönlichen Berechnungsbeispiels" stillschweigend zum Abschluß des Beratungsvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bevollmächtigt sein (Fortführung von Senat, BGHZ 140, 111). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276 a.F. (Fb), BGB § 675, BGB § 164, BGB § 167, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg vom 31.07.2002 LG Hamburg |
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