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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.03.2003, Aktenzeichen: 2 StR 341/02 



BGH – Aktenzeichen: 2 StR 341/02

Urteil vom 14.03.2003


Leitsatz:1. Die Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs kann auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergangene Anordnung nach § 100 a StPO gestützt werden, wenn der Beschuldigte eine zuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte, diese jedoch aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht.

2. Ob § 100 a StPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Raumgespräch beteiligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, kann offen bleiben, wenn die Aufzeichnung jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1 Nr. 2, 100 d Abs. 1 StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen gegenüber dem staatlichen Interesse an der Verfolgung einer Katalogtat nach § 100 a Abs. 1 StPO zurücktreten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 100 a, StPO § 100 b Abs. 1, StPO § 100 b Abs. 5, StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2, StPO § 100 c Abs. 2, StPO § 100 d Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Köln vom 06.02.2002

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