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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: KZR 15/98 



BGH – Aktenzeichen: KZR 15/98

Urteil vom 14.03.2000


Leitsatz:Zahnersatz aus Manila

GWB §§ 14, 20 Abs. 1; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000)

a) Im Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfrager in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen mehreren Anbietern trifft.

b) In der Empfehlung eines Verbandes von - zur Sachleistung gegenüber dem Versicherten verpflichteten - Ersatzkassen, verstärkt bestimmte zahntechnische Betriebe zu beauftragen, die den Zahnersatz kostengünstig aus dem Ausland beziehen, liegt keine unbillige Behinderung der inländischen zahntechnischen Betriebe.

c) Eine zur Sachleistung verpflichtete Krankenkasse verstößt nicht dadurch gegen das Preisbindungsverbot, daß sie mit Leistungserbringern, bei denen die Versicherten eine bestimmte Leistung nachfragen, Rahmenvereinbarungen trifft, nach denen die Leistungserbringer einen bestimmten Abschlag von den möglichen Höchstpreisen zu gewähren haben.

BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 -
OLG München
LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgebiete:GWB, SGB V
Vorschriften:GWB §§ 14, 20 Abs. 1, SGB V § 30 Abs. 1 F/ 1.1.2000,

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