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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.02.2008, Aktenzeichen: IX ZR 38/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 38/04

Urteil vom 14.02.2008


Leitsatz:a) Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.

b) Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.

c) Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.
Rechtsgebiete:GesO, InsO
Vorschriften:GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, InsO § 17 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Frankfurt, 2/27 O 59/00 vom 17.05.2002
OLG Frankfurt, 7 U 104/02 vom 22.12.2003

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