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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 14.02.2006, Aktenzeichen: X ZR 93/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 93/04

Urteil vom 14.02.2006


Leitsatz:a) Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden.

b) Ein Händler beachtet jedenfalls dann nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne begründetermaßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.

c) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten auch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu.
Rechtsgebiete:SortG, GemSortV, BGB
Vorschriften:SortG § 10 Abs. 1, SortG § 37 Abs. 2, GemSortV Art. 94 Abs. 2, BGB § 242 Be,
Verfahrensgang:LG Mannheim 7 O 810/00 vom 12.09.2003
OLG Karlsruhe 6 U 216/03 vom 26.05.2004

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